H-J. W Amtsgericht Pankow/Weißensee Parkstr. 71 13068 Berlin B.O., den 3.3.2019 Ablehnungsantrag hiermit stelle ich Antrag auf Ablehnung der Richterin Gebhardt und vorsorglich gegen die Richter Dittrich und Gellermann. Begründung : Die Richterin Gebhardt hat in einem Beschluß vom 31.7.17 im Verfahren 22 F 3123/16 und anderen Verfahren die Bevollmächtigung meiner Person durch meinen Sohn mit folgenden Verleumdungen untersagt : - dass der Antragssteller nicht in der Lage ist, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen - … Ablehnungen, die sämtlich als unbegründet, zum Teil bereits als unzulässig zurückgewiesen sind - hat er zahlreiche andere Richter …....... mit Befangenheitsanträgen, Gehörsrügen und Dienstaufsichtsbeschwerde überzogen - dieses Verhalten hat in der Summe zu einer wesentlichen Verzögerung ….... Kindschaftsverfahren geführt Diese Aussagen sind Verleumdung bzw. üble Nachrede. Sie dienen nur zur Diffamierung meiner Person. Diese Aussagen sind nicht begründet, und werden von Frau Gebhardt immer wieder wiederholt. Diese Aussagen sind falsche Tatsachendarstellungen, die offensichtlich nur dem Selbstzweck der Richterin zur Vermeidung der Auswirkungen von Ablehnung auf sie geschuldet sind. In der Begründung heißt es, dass er in sämtlichen Parallelverfahren betreffend Sorge und Umgang bezüglich des Kindes W…………..Stein in denen er den Vater vertritt, namentlich 22 F 3123/16, 22 F 4243/16, 22 F 5612/16 und 22 F 1584/17 nicht nur in jedem Verfahren -zum Teil mehrere Befangenheitsgesuche gegen die zuständige Familienrichterin gestellt hat, die sämtlich als unbegründet, zurn Teil bereits als unzulässig zurückgewiesen worden sind. Darüber hinaus hat er zahlreiche andere Richter des Amtsgerichts sowie des Kammergerichts, die mit der Bearbeitung der \/erfahren befasst waren oder sind mit Befangenheitsanträgen, Gehörsrügen und Dienstaufsichtsbeschwerden überzogen. Auch gegen das Jugendamt und den Verfahrensbeistand sind Einwände erhoben worden. Dieses Verhalten hat in der Summe zu einer wesentlichen Verzögerung der dem Beschleunigungsgebot gemäß § 155 Fam FG unterliegenden Kindschaftsverfahren geführt, Die Begründung ist unsachlich und nicht haltbar. Die Richterin ist von Anfang an, gegen die Bevollmächtigung des Großvaters, dem Vater des Vaters, in der Familiensache, die entstanden ist, da die Mutter Gewalt gegen Kind und Vater ausgeübt hat (sh. Anhörungstermin am 21.7.16). Die Richterin hat Anträge auf Akteneinsicht in die Verfahrensakten nicht bearbeitet und dem Bevollmächtigten nicht gewährt, sie hat den Bevollmächtigten nicht zur Kenntnis genommen und dies immer wieder. Sie hat den Bevollmächtigten in zwei Verfahren nicht zum Termin am 21.7.16 geladen. Sie hat im Termin am 21.7.16 die Bevollmächtigung des Großvaters als nicht angebracht bezeichnet. In der weiteren Folge hat sie mehrfach unsachlich im Termin reagiert und Vater und Großvater unsachlich behandelt. Ausgehend von diesen Unsachlichkeiten wurde die Ablehnung vom 22.7.16 beantragt, in welcher die Unsachlichkeiten umfassend beschrieben wurden. Somit war die Ablehnung nicht unbegründet. Beweis : Ablehnung vom 22.7.16 in 22F 3123/16 Und die Wahrnehmung des Rechtes nach § 44 ZPO in Form der Beantragung der Befangenheit ist kein Beweis dafür, dass der Kläger nicht in der Lage ist, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Auch ist es nach ZPO erforderlich, bei mehreren anhängigen Verfahren für jedes, die Ablehnung gesondert einzureichen. Anhängig waren zu dem Zeitpunkt schon drei Verfahren und die Richterin hat unbegründet weitere Verfahren begründet, wie die im Beschluß benannten, somit waren es schon 7 Verfahren. Damit begründen sich schon 7 Anträge auf Ablehnung. Auch war aus dem Verhalten der Richterin z.B. mit ihrer dienstlichen Äußerung eine weitere Ablehnung geboten, da die Richterin unsachlich, allein schon in der Beschreibung der Termindauer, reagiert hat. (sie hat die Termindauer einfach mehr als verdoppelt) Somit entstand eine weitere Ablehnung mit Schreiben vom 22.8.16, die die Beklagte zu verantworten hat. In dieser Ablehnung sind die Unsachlichkeiten konkret enthalten. Beweis : Ablehnung vom 22.8.16 Daraus ergibt sich, daß die Richterin die Grundlage mit ihrem unsachlichen Auftreten für die Ablehnungen gesetzt hat. Weiterhin ist der Vater, für Ablehnungen in Persona, zuständig, der Bevollmächtigte ist nicht für die Ablehnungen verantwortlich. Der Bevollmächtigte kann den Vater nur beraten und ist nicht für Übergehen des Willens des Vaters zuständig. In diesem Fall ist der Kläger aber mit dem Willen des Vaters in Übereinstimmung. Die Aussage der Beklagten, …. die sämtlich als unbegründet, zum Teil bereits als unzulässig zurückgewiesen sind ist ebenfalls nicht haltbar. Es wurde nicht eine Ablehnung als unbegründet zurückgewiesen, nur als unzulässig verworfen und dies noch von der Richterin selbst in eigener Sache. Die Begründung war immer wieder angebliche Verzögerung durch den Vater. Die Begründung war an sich schon falsch, da es sich um ein Verfahrens des Vaters handelt. Zum anderen hat die Richterin das Verfahren in erheblichen Maßen die Verfahren verzögert, Sie hat Anträge nicht und schleppend bearbeitet, Rechtl. Gehör verweigert in der Sache keine Entscheidung über zweieinhalb Jahren getroffen. Sie hat zugelassen, dass das Jugendamt die Vereinbarung vom 19.4.16 boykotiert. Damit ist auch die Aussage dieses Verhalten hat in der Summe zu einer wesentlichen Verzögerung ….... Kindschaftsverfahren geführt nicht haltbar. Damit ist bewiesen, dass die Aussagen der Beklagten nur verleumdet und nicht gerechtfertigt sind. Ich war als Großvater von Wilhelmine Stein nach § 10 FamFG als Bevollmächtigter zugelassen. Weiterhin besteht auch durch die Bildung und Erfahrungen als  Universitätsabsolvent  ehem. Landrat  ehem. Entwicklungsleiter eines großen Betriebes  jahrelanger Tätigkeit als Sachverständiger für Gerichte durchaus und offensichtlich die Fähigkeiten, die Sachverhältnisse sachgerecht darzustellen. Die Probleme, die die Richterin mit mir in persönlicher Art haben mag, kann nicht Basis einer solch diffamierenden Behauptung sein. Mit dem Beschluß vom 31.7.17 werden bewußt Nachteile geschaffen. Eine schnelle Entscheidung ist notwendig um meinen Sohn in dem Familienverfahren unterstützen zu können, insbesondere auch weil die Richterin seit über einem Jahr die PKH - Anträge des Vaters (5 Verfahren) nicht bearbeitete und entschied, während für die Gegenseite alle PKH-Anträge entschieden wurden, damit hat die Richterin die Vertretung durch ein Anwalt verhindert. Es wurden auch ständig die Behinderung der Richterin bei der Anerkennung der Bevollmächtigung des Großvaters von Anfang an ersichtlich. Sie behauptet, seine mangelnde Fähigkeit zur sachgerechten Prozeßführung folgt daraus, daß er in sämtlchen Parallelverfahren … nicht nur in jedem Verfahren zum Teil mehrere Befangenheitsgesuche gegen die zuständige Familienrichterin gestellt hat, die sämtlich als unbegründet, zum Teil bereits als unzulässig zurückgewiesen worden sind. Die Richterin vergißt vollkommen, daß sie viele Gründe zur Kritik gesetzt hat. z.B. - mehrere Anträge auf einstweilige Verfügungen gar nicht bearbeitet - kein PKH-Antrag für die momentanen Verfahren seit über ein Jahr bearbeitet - Bevollmächtigung nicht toleriert - Akteneinsicht verhindert - Unterlagen nicht übergeben - Handlungsgebot mißachtet - Lügen zum Ablauf der Anhörung am 21.7.16  - Ablehnungen nicht der Entscheidung zugeführt - keine Beantwortung von Anfragen usw., usw. Es wird vollkommen falsch die Situation beschrieben. Denn die Parallelverfahren wurden von der Richterin einbezogen, obwohl beantragt waren die Ablehnung zusammenzufassen. Richtig ist, es wurden mehrere Ablehnungen gegen die Richterin eingereicht, da die Prozeßführung von der Richterin sehr unsachlich war und die Details und Unsachlichkeiten erst nach und nach bekannt wurden. Auch ist die Beantragung von Ablehnungen nicht gleichzusetzen mit dem Willen einer gewollten Verzögerungen, zumal es sich hier um Verfahren handelt, die durch den Vertretenen beantragt wurden. Auch ist der Bevollmächtigte nicht für die Anträge von Ablehnungen zuständig , somit ist dies kein Beweis eines Tatbestandes. Des weiteren verweise ich auf die Ablehnungen vom 20.10.18 und 20.11.18 , da die Richterin keinerlei Unterschied zwischen Vater und Bevollmächtigten macht, Die Vorwürfe werden erhoben, wie sie es gerade braucht. Die vorsorgliche Ablehnung gegen die Richter erfolgt, da einer nach GVP die Ablehnung gegen Frau Gebhardt bearbeiten muß, aber die Person noch nicht bekannt ist. Die Begründung wird nach Benennung des zuständigen Richters übergeben. Es wird um richterlichen Hinweis gebeten. ...........